Erläuterungen zum 12. Schritt: Bargeld und Sachwerte
Zur
Beachtung:
Beachten Sie bitte, dass es wohl pfändungsfreies Einkommen gibt, aber kein pfändungsfreies
Vermögen. Bargeld oder Sachwerte, über die Sie verfügen, können und müssen
daher vom Treuhänder im pfändbaren Umfange eingezogen werden und zu Gunsten der Gläubiger
Verwertung finden bzw. ausgezahlt werden.
Bitte geben Sie Ihre tatsächlichen Geldbeträge ein, über die Sie derzeit verfügen.
Des weiteren geben Sie bitte an, wenn Sie wertvolle Gegenstände besitzen, deren Verwertung für
den Treuhänder von Interesse sein kann. Maßgebend für den Wert ist der jeweilige Zeitwert.
1. - 4. Bargeld, Hausrat, Mobiliar, Wertgegenstände
Anzugeben sind alle Wertgegenstände, die sich dauerhaft in Ihrem Besitz befinden.
Wenn Sicherungsrechte Dritter bestehen, geben Sie bitte in dem dafür vorgesehenem Feld die Höhe an. Hierauf wird noch einmal gesondert unter dem Menupunkt "Sicherungsrechte" eingegangen.
Bitte geben Sie, soweit Sie wertvollen Hausrat besitzen, insbesondere also bei höherwertigen Stereoanlagen, Computern, Fernsehgeräten und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, das ungefähre Alter der Geräte sowie deren Neupreis an; der von Ihnen geschätzte Zeitwert ist in der Spalte "Wert" einzusetzen. Gleiches gilt für wertvolle Kleidungsstücke (insbesondere echte Pelze), Sportgeräte (z. B. Rennräder oder Sportboote) und alle übrigen Wertgegenstände in Ihrem Besitz.
Tipp:
Nicht angeben müssen Sie Gegenstände, die zur "bescheidenen
Lebensführung" gehören. Neben Tisch, Bett, Stuhl, Schrank usw.
haben Sie auch Anspruch auf einen Farbfernseher, ein Radio sowie
einfache, notwendige Grundausstattung.
5. Kraftfahrzeuge
Alle Kraftfahrzeuge, die sich dauerhaft in Ihrem Besitz befinden, müssen
ebenfalls angegeben werden. Ggf. ist auf den gesonderten Aufbewahrungsort des
Kraftfahrzeugbriefs hinzuweisen. Auch hier geben Sie bitte die Höhe von
eventuellen Sicherungsrechten Dritter an.
6. Unpfändbare Gegenstände
Sofern Sie die aufgeführten Gegenstände zur Fortsetzung Ihrer
Erwerbstätigkeit benötigen, können Sie diese entsprechend
kennzeichnen. Eine kurze Begründung tragen Sie bitte unter Punkt 6.
"Erklärung zu unpfändbaren Gegenständen" ein.