Erläuterungen zum 26. Schritt: Weiteres Vorgehen
Nachdem Sie alle nötigen Unterlagen ausgedruckt haben, sortieren Sie diese wie folgt:
Insolvenzantrag im Original für das Gericht:
(Fertigen Sie sicherheitshalber von allen Unterlagen eine Kopie für Ihre Akten.)
Originalantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bitte unterschreiben!)
Personalbogen (Anlage 1)
Original der "Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches" (Anlage 2)
Anlage 2 A (liegt bei Ihren Unterlagen aus Phase I.)
Abtretungserklärung (Anlage 3) (bitte unterschreiben!)
ggf. Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode (Anlage 3 A)
Vermögensübersicht (Anlage 4) (bitte unterschreiben!)
Vermögensverzeichnis (Anlage 5) (bitte unterschreiben!)
ggf. Ergänzungsblätter 5 A - K
Gläubigerübersicht (Anlage 6) (bitte unterschreiben!)
Schuldenbereinigungsplan (Anlagen 7, 7 A und 7 B)
Musterbrief (Anlage 8 aus Phase I.)
Ausdruck des Regulierungsplanes aus Phase I. (wurde Ihnen ebenfalls bei der 1. Phase mit ausgedruckt!)
ggf. Antrag auf Verfahrenskostenstundung (Anlage 9) (bitte unterschreiben!)
Nachweis Ihres letzten Jahreseinkommens (z.B. Gehaltsabrechung oder Einkommensteuerbescheid)
Diesen Stapel heften Sie bitte zusammen und legen ihn oben auf!
Abschriften für das Gericht zur Weiterleitung an die Gläubiger:
Legen Sie hinter den Originalantrag in der Anzahl Ihrer Gläubiger folgende Anlagen:
Vermögensübersicht (Anlage 4) (bitte unterschreiben!)
Schuldenbereinigungsplan (Anlagen 7, 7 A und 7 B)
Wenn Sie den Originalantrag mit seinen Anlagen und die Abschriften an die einzelnen Gläubiger fertig zusammengestellt haben, sind die Unterlagen zur Versendung an Ihr zuständiges Gericht fertig.
Was passiert dann?
Das Gericht entscheidet anhand des Ergebnisses des außergerichtlichen
Einigungsversuchs über die Durchführung eines Schuldenbereinigungsverfahrens. In diesem Fall erhalten die Gläubiger zum zweiten Mal Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Nunmehr reicht es aus, wenn sowohl nach den Köpfen als auch nach der Gesamtsumme der
Forderung mehr als die Hälfte der Gläubiger zustimmt, um das Verfahren durch
Beschluss beenden zu können. Hierzu haben Sie auf dem Antrag bereits angekreuzt, dass
Sie die Zustimmungsersetzung der nicht zustimmenden Gläubiger für den Fall des
Eintritts dieser Voraussetzung beantragen. Ihre Chancen auf Beendigung des Verfahrens,
bevor es überhaupt eröffnet ist, sind
bereits deshalb beträchtlich gestiegen, weil das Schweigen der Gläubiger nunmehr
als Zustimmung gewertet wird.
Für den Fall, daß der gerichtliche Einigungsversuch aussichtslos
erscheint oder wenn dieser durch die Mehrheit der Gläubiger abgelehnt ist,
so wird das Verfahren durch das Gericht eröffnet. In diesem Fall wird die Tatsache der
Antragstellung veröffentlicht und
Ihnen ein Treuhänder bestellt. Dieser führt Sie durch das weitere Verfahren bis zur
Erteilung der Restschuldbefreiung.