Erläuterungen zum 4. Schritt: Erfassung der Forderungen aller Gläubiger
Für jeden der von Ihnen in Schritt 3 aufgelisteten Gläubiger wird nun
automatisch ein Formular erstellt.
Auf der rechten Seite sehen Sie eine alphabetisch sortierte Auflistung aller Namen.
Über diese Liste können Sie Ihre Gläubiger in beliebiger Reihenfolge auswählen.
(Der Button "nächster Gläubiger" kann, muss aber nicht benutzt werden.)
Sollten Sie feststellen, dass Sie einen Gläubiger aus der Liste löschen wollen (z.B. weil Sie einen Gläubiger
versehentlich zweimal aufgenommen haben), so gehen Sie noch einmal zu dem Schritt "Ihre Gläubiger".
Dort können Sie den entsprechenden Namen entfernen.
Tragen Sie hier bitte alle weiteren Angaben eines jeden Gläubigers wie Anschrift
und Höhe der Schulden ein.
Bei Minderjährigen und Gesellschaften (GmbH, KG, usw.) ist der gesetzliche Vertreter anzugeben. Soweit Ihnen ein Verfahrensbevollmächtigter des Gläbigers bekannt ist, können Sie diesen gleichfalls hier angeben.
Zur
Beachtung:
Die Angaben über Lohn- oder Gehaltsabtretungen müssen sorgfältigst bearbeitet werden, denn unterlassene oder falsche Angaben zu diesem Punkt können Ihre Restschuldbefreiung gefährden.
Wenn einer oder mehrere Ihrer Gläubiger über Sicherheiten verfügen,
so machen Sie dies an der vorgesehenen Stelle kenntlich und tragen das Datum der
Abtretungserklärung ein. Wenn Sie gegenüber einem
oder mehreren Gläubigern ihre Lohn- oder Gehaltsansprüche abgetreten haben,
so bleiben diese Abtretungserklärungen auch nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens für zwei Jahre wirksam. Die entsprechenden Gläubiger sind in
der Gläubigerliste als abtretungsberechtigte Gläubiger zu bezeichnen. Die
Abtretungen wirken in der Reihenfolge, in der sie zeitlich erklärt worden sind.
Das bedeutet im Ergebnis, dass der Gläubiger, der die älteste Abtretung
vorweisen kann, zunächst die pfändbaren Bezüge voll erhält, bis
er vollumfänglich befriedigt oder die Frist von zwei Jahren
abgelaufen ist. Tritt die Befriedigung dieses Abtretungsgläubigers vor Fristablauf
ein, rückt der nächste abtretungsberechtigte Gläubiger an dessen
Stelle.
Wenn Sie Fragen hierzu haben, hilft Ihnen unsere Hotline weiter.
Zur
Beachtung:
Geben Sie unbedingt Namen und vollständige Anschrift (keine Postfachadresse) des Gläubigers - nicht seines Vertreters, Rechtsanwaltes oder
Inkasso-Büros - an!
Tipp:
Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass viele Schuldner nicht genau wissen, wie hoch
die Forderungen sind, die die Gläubiger gegen sie geltend machen. Bitte lassen
Sie sich davon nicht irritieren. Wenn Sie keine genauen Angaben haben, nehmen
Sie einfach die Forderung, die sich aus dem letzten Schreiben des jeweiligen Gläubigers
ergibt und tragen diese ein.
Der Gläubiger, dessen Forderung zu niedrig angesetzt ist, wird sich sicher
selbst melden. Umgekehrt zahlen Sie weder in der außergerichtlichen Einigung
noch im gerichtlichen Verfahren deshalb mehr, weil Sie hier möglicherweise
die Forderung eines oder mehrerer Gläubiger versehentlich zu hoch angegeben
haben.
Das was Sie letztendlich zu zahlen haben, hängt davon ab, welches Einkommen
bei Ihnen pfändbar ist und über welches Vermögen Sie verfügen.
Die Höhe der Gesamtschulden sowie die Forderung der einzelnen Gläubiger
ist demgegenüber nicht entscheidend.
InsOsoft verzichtet deshalb auch auf die Möglichkeit, bei den Gläubigern
den jeweiligen Saldenstand abzufragen. Das Gesetz gibt Ihnen zwar einen Anspruch
auf Auskunft der einzelnen Saldenstände der Gläubiger. Die Erfahrungen
zeigen aber, daß eine Vielzahl von Gläubigern auf solche Anfragen gar
nicht reagiert, so daß der Verfahrensgang nur zu Ihren Ungunsten verzögert
wird.
Geben Sie bitte, wenn vorhanden, das Aktenzeichen, den Betreff oder die Bearbeitungs-Nr.
(Steuer-Nr. oder Stamm-Nr.) hier ein. Die Angabe des Aktenzeichens erleichtert die
Bearbeitung für alle Verfahrensbeteiligte wesentlich.