Erläuterungen zum 16. Schritt: Grundvermögen
I. Genaue Bezeichnung des Grundvermögens
Geben Sie bitte zunächst die Lage des Grundbesitzes sowie die Nutzungsart (selbst bewohnt,
vermietet, verpachtet, gewerblich genutzt, leer stehend usw.) an. Teilen Sie dann die genaue
Grundbuchbezeichnung mit oder fügen Sie einen vollständigen, inhaltlich aktuellen
Grundbuchauszug bei. In der Spalte "Eigentumsanteil" tragen Sie bitte "100" ein, wenn Ihnen
der Grundbesitz allein gehört; bei mehreren Eigentümern ist der entsprechende Anteil in Prozent
anzugeben (50, 25, 33,33 usw.). Bei Eigentumswohnungen ist nur der Eigentumsanteil an dem
Sondereigentum anzugeben. Den Verkehrswert können Sie - etwa unter Zugrundelegung des von
Ihnen gezahlten Kaufpreises - schätzen.
II. Belastung dieses Grundvermögens
Die Belastungen des Grundvermögens (Grundschulden, Hypotheken usw.) ergeben sich entweder
aus dem von Ihnen beigefügten Grundbuchauszug oder sie sind aus einem inhaltlich aktuellen
Grundbuchauszug in die Rubrik zu übernehmen. Auch wenn Sie einen Grundbuchauszug beigefügt
haben, müssen Sie den derzeitigen Wert jeder Belastung, das ist die Höhe, in der die
zugrunde liegende Darlehensforderung einschließlich Zinsen und Kosten noch besteht, in der
dafür vorgesehenen Spalte eintragen.
III. Zwangsversteigerung dieses Grundvermögens
Falls die Zwangsversteigerung des Grundvermögens betrieben wird oder falls Zwangsverwaltung
angeordnet wurde, sind hier das zuständige Amtsgericht und das Geschäftszeichen anzugeben.
Zur
Beachtung:
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Angaben vollständig ausfüllen.
Sie sind sich darüber bewusst, dass der Treuhänder auf die von Ihnen
angegebenen Vermögenswerte Zugriff nehmen wird.
Dies gilt auch für die
Veräußerungen von Grundstücken, soweit diese nicht durch
zuvor eingetragene Belastungen wirtschaftlich für die Gläubigerseite
wertlos sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Grundpfandrechte
an den Grundstücken bestehen bleiben und die Grundpfandgläubiger
vorab Befriedigung aus Zwangsmaßnahmen in die Grundstücke verlangen
können. In einer Vielzahl von Fällen wird daher der vom Gericht
bestellte Treuhänder davon absehen, diese Grundstücke zu verwerten.