Erläuterungen zum 5. Schritt: Grundlegende Angaben
Sie werden als Erstes nach dem für Sie zuständigen Amtsgericht gefragt.
Wählen Sie hier aus unserer Auswahlliste, in denen alle in Frage kommenden
Amtsgerichte aufgeführt sind, das entsprechende Gericht aus.
Tipp:
Da für Insolvenzverfahren nur solche Amtsgerichte zuständig sind, die
gleichzeitig Sitz des Landgerichtes sind, werden Sie evtl. Ihren Wohnort in der
Liste nicht finden. Die Gerichte sind nach PLZ sortiert. Sollten Sie bei der Auswahl
unsicher sein, hilft Ihnen unsere Hotline gerne weiter.
Zur Frage nach Ihrer Beteiligung am Erwerbsleben können Sie gegebenenfalls auch mehrere Felder
ankreuzen.
Wenn einer oder mehrere Ihrer Gläubiger über Sicherheiten verfügen,
so müssen Sie das entsprechende Feld ankreuzen. Wenn Sie gegenüber einem
oder mehreren Gläubigern ihre Lohn- oder Gehaltsansprüche abgetreten haben,
so bleiben diese Abtretungserklärungen auch nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens für zwei (Altfälle) beziehungsweise drei Jahre
(Neufälle) wirksam. Die entsprechenden Gläubiger sind in der
Gläubigerliste als abtretungsberechtigte Gläubiger zu bezeichnen. Die
Abtretungen wirken in der Reihenfolge, in der sie zeitlich erklärt worden sind.
Das bedeutet im Ergebnis, dass der Gläubiger, der die älteste Abtretung
vorweisen kann, zunächst die pfändbaren Bezüge voll erhält, bis
er vollumfänglich befriedigt oder die Frist von zwei bzw. drei Jahren
abgelaufen ist. Tritt die Befriedigung dieses Abtretungsgläubigers vor Fristablauf
ein, rückt der nächste abtretungsberechtigte Gläubiger an dessen
Stelle.
Das Programm ermittelt selbstständig anhand der von ihnen eingegebenen Daten die
Reihenfolge der abtretungsberechtigten Gläubiger und deren Vorrangstellung im
Verteilungsverfahren.
Tipp:
Die neue Insolvenzordnung sieht die Möglichkeit vor, daß die Verfahrenskosten
gestundet werden.
Wenn Sie keinen Nullplan vorlegen, werden die Kosten alsdann aus der Masse vorab
an Gericht und Treuhänder zu Lasten der Gläubiger abgeführt.
Wenn Sie einen Nullplan vorlegen, müssen Sie die Kosten nach Erteilung
der Restschuldbefreiung aus eigenen Mitteln aufbringen.
Wir empfehlen Ihnen, die Frage, ob Sie einen Antrag auf Stundung der
Gerichtskosten stellen möchten, zu bejahen.
In diesem Fall wird dieser Antrag auf Stundung automatisch der Liste aller Antragsformulare, die Sie später ausdrucken werden, beigefügt.