Erläuterungen zum 14. Schritt: Einkünfte
In diesem Formular sind die Fragen über Ihre Einkünfte nach verschiedenen Arten (wie z.B.
laufendes Einkommen, Unterhalt, Zinseinnahmen, Rente etc.) aufgeschlüsselt.
Um Ihnen die Eingabe zu erleichtern, hat InsOsoft Ihre Daten aus vorhergehenden Formularen
automatisch übernommen. Sie brauchen hier also nur noch an einigen Punkten ergänzende
Einträge zu machen.
Sie können Ihre Angaben auch noch einmal korrigieren, indem sie das entsprechende Formular
(z.B. "Ihr Einkommen" oder "Grundlegende Angaben") erneut aufrufen.
Zur Information:
Ihre Einkünfte gliedern sich in einen pfändbaren und unpfändbaren
Bestandteil.
Die Einzelheiten brauchen Sie deshalb nicht zu wissen, weil unser Programm anhand Ihrer familiären
Situation die Pfändungsfreigrenze selbstständig ermittelt. Eine genaue Aufstellung
der Gesamtverbindlichkeiten, der pfändbaren Beiträge sowie der Gläubiger- und Tilgungsquoten
erhalten Sie unter dem Menupunkt "Forderungsverzeichnis".
Sie können anhand der ausgedruckten Tabelle sehen, welches Einkommen Ihnen
unpfändbar verbleibt. Grundsätzlich gilt, dass das pfändungsfreie Einkommen
prozentual mit den Gesamteinkünften steigt. Die Grenze liegt jedoch bei 2.851,00 Euro
netto. Einkommen darüber ist stets pfändbar.
Mit Wirkung zum 01.01.2002 werden die Freigrenzen angehoben, sodass sich Ihre
wirtschaftliche Situation von da an etwas günstiger darstellt. Die Anpassung
wird von dem Programm automatisch übernommen.
Veränderungen in der Wohlverhaltensperiode wirken sich zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Lasten aus. Das heißt,
die Pfändungsfreigrenze verschiebt sich dann zu Ihren Lasten, wenn unterhaltsberechtigte Personen insoweit
selbstständig werden, dass Sie Unterhalt nicht mehr schulden. Sollten Sie während der Wohlverhaltensperiode
Familienzuwachs bekommen, so ändert sich die Pfändungsfreigrenze zu Ihren Gunsten.
Das Gleiche gilt, wenn sich Ihre Einkommenssituation verändert. Wenn Sie z.B. wegen
Krankheit oder Arbeitslosigkeit kein Erwerbseinkommen erzielen, wird Ihre
Zahlungsverpflichtung den Gläubigern gegenüber an die neue Situation angepasst.
Umgekehrt sind Sie verpflichtet, jede Einkommensverbesserung während der
Wohlverhaltensperiode dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, sodass die Gläubiger dann
einen höheren Anteil vom pfändbaren Einkommen erhalten.