Erläuterungen zum 7. Schritt: Giro- und Sparkonten
Die Guthaben auf Girokonten
sind vom Insolvenzverwalter einzuziehen. Gleiches gilt für Sparverträge
oder sonstig durch Aktienkäufe, Beteiligung an Fondgesellschaften u.s.w.
erworbenes Vermögen.
Auch hier gilt:
Es gibt pfändungsfreies Einkommen, jedoch kein pfändungsfreies Vermögen.
Geben hier bitte Ihre Guthaben auf dem Girokonto an, ggf. auch negativen Kontostand.
Zur
Information:
Sie sind nicht verpflichtet, zur Befriedigung Ihrer Gläubiger Ihren Dispositionskredit
auszunutzen.
Wenn das Konto einen negativen Saldo hat, so sind Sie damit nicht verpflichtet,
das Konto weiter ins Minus zu führen, um Ihre Gläubiger zu befriedigen.
Das Guthaben auf Sparkonten nebst Zinsen ist in vollem Umfang Insolvenzmasse
und muss den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden.