Erläuterungen zum 8. Schritt: Versicherungsverträge
Versicherungsverträge sind insoweit von Belang, als sie einen Rückkaufswert haben.
Dies gilt für reine Risikolebensversicherungen nicht. Sie werden nicht in der Lage sein,
die Versicherungsverträge fortzuführen, da es Ihnen an flüssigem Einkommen hierfür fehlt.
Wir empfehlen daher, die Versicherungsverträge genau zu überprüfen und im Zweifelsfall zu kündigen.
Soweit eine Kapitalversicherung mit Rückkaufswert besteht, ist
dieser durch den Insolvenzverwalter durch Kündigung des Versicherungsvertrages
zu realisieren und der Veräußerungserlös an die Gläubiger
abzuführen.
Dies stellt im Regelfall je nach Dauer des Versicherungsverlaufes für den Insolvenzschuldner eine wirtschaftlich
ungünstige Regelung dar.
Eine Besonderheit könnte sich dort ergeben, wo selbstständige privatrechtliche
Rentenversicherungsverträge abgeschlossen sind, die eine öffentlich
rechtliche Rentenversicherung ersetzen sollen. Hier besteht eine Ungleichbehandlung
zwischen privatrechtlicher Vorsorge und den Ansprüchen etwa gegenüber
der BfA und LVA.
Inwieweit diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlicher Überprüfung standhält, können wir derzeit nicht
beurteilen.
Wir empfehlen für diesen Fall, im späteren Verfahren gegen den Insolvenzverwalter vorzugehen, der derartige Verträge,
die der Basissicherung des Alters dienen, durch Kündigung beendet und den Erlös an die Gläubiger abführt.
Derjenige, der eine privatrechtliche Versorgung betreibt, steht in diesen Fällen schlechter, als derjenige, dessen Lohn- bzw.
Gehaltsbestandteile an die BfA oder LVA abgetreten werden, wodurch pfändbare Ansprüche gegenüber Gläubigerseite
nicht entstehen.