Erläuterungen zum 23. Schritt: Schenkungen
1. Unentgeltliche Veräußerung von Vermögensgegenständen
Wenn Sie in den vergangenen vier Jahren Geld- oder Sachgeschenke von nicht geringem Wert
gemacht haben, die nach Ihren Lebensverhältnissen nicht als übliche
Gelegenheitsgeschenke (Geburtstags-, Weihnachtsgeschenke usw.) anzusehen sind, müssen
Sie hier den Empfänger sowie Gegenstand und Wert der Geschenke angeben.
2. Entgeltliche Veräußerung von Vermögensgegenständen
Wenn Sie innerhalb der vergangenen zwei Jahre Gegenstände oder Forderungen an eine der
im Antragsvordruck im Einzelnen aufgeführten nahe stehenden Personen
veräußert haben, müssen Sie ebenfalls den Empfänger, den
veräußerten Gegenstand und den Wert dieses Gegenstandes bzw. der von Ihnen
erhaltenen Gegenleistung mitteilen.
Zur
Information:
Schenkungen sind anfechtbar.
Der Beschenkte muss dann die Schenkung an den Treuhänder auskehren, der das
Wirtschaftsgut oder den Geldbetrag zu Gunsten der Gläubiger verwendet. Dies ist
jedoch nur dann der Fall, wenn es sich um außergewöhnlich wertvolle Zuwendungen
handelt, die den Lebenszuschnitt der Beteiligten erkennbar überschreiten.